§ 199 AO
§ 199 Prüfungsgrundsätze
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) 1Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
Fußnote
(+++ § 199: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)