§ 145 KAGB
§ 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
1Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. 2Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
Fußnote
(+++ § 145: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)