§ 138 KAGB
§ 138 Auflösung und Liquidation
1(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. 2Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3§ 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
Fußnote
(+++ § 138: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)