§ 130 KAGB
§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
1Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. 2Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Fußnote
(+++ § 130: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)