§ 87 KAGB
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
1Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 87: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5 u. § 353 Abs. 5 +++)
Verweis auf § 87 KAGB von § 87 Satz 2 KAGB