§ 40 Absatz 2 KAGB
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 40 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 +++)