§ 4 KAGB
§ 4 Namensgebung; Fondskategorien
(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft darf nicht irreführen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 5a u. § 353 Abs. 5 +++)