§ 168 AO
§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 3Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Fußnote
(+++ § 168: Zur Anwendung für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 vgl. Art. 97 § 21 AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 168 AO von § 168 Satz 4 AO