§ 164 GWB
§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.
(2) 1Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.
Fußnote
(+++ § 164: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)