§ 162 GWB
§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
1Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. 2Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.
Fußnote
(+++ § 162: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 162 GWB von § 162 Satz 3 GWB