§ 60 GWB
§ 60 Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.