§ 40 Absatz 3a GWB
(3a) 1Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. 2Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.