§ 14a GewStG§ 14a Steuererklärungspflicht
1Der Steuerschuldner (
§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des
§ 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in
§ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Fußnote
(+++
§ 14a: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl.
§ 36 Abs. 9b +++)