§ 63 EEG 2021
§ 63 Grundsatz
1Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
1.
nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
1a.
nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern,
2.
nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen und der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Busse im Linienverkehr sicherzustellen, und
3.
nach Maßgabe des § 65b die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert wird und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren,
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Fußnote
(+++ § 63: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 1 u. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 5 Eingangssatz bis F. 2015-06-29 +++)
§ 64 EEG 2021
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit
1.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
2.
die Stromkostenintensität
a)
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent im Antragsjahr 2021, 13 Prozent im Antragsjahr 2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 beträgt, und
b)
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und
3.
das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:
1.
Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
2.
Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage.
3.
Die Höhe der nach Nummer 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
a)
0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat, oder
b)
4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen hat.
4.
Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet:
a)
0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist, oder
b)
0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen;
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 sind wie folgt nachzuweisen:
1.
für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch
a)
die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
b)
die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und
c)
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
aa)
Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,
bb)
Angaben zu den Strommengen des Unternehmens für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, und
cc)
sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
d)
einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20083 , und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
2.
für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der materiellen Ausschlussfrist nach § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. 2Für das erste Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.
(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61g Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strommengen selbst verbrauchen, entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. 2Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt. 3Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(5a) 1Bei einem Unternehmen, das
1.
einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
2.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst verbraucht hat, und
3.
eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erlangen kann, weil seine Stromkostenintensität wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strommengen nicht den Wert nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2In diesem Fall muss die begrenzte EEG-Umlage für die gesamte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie nach den §§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlagepflichtig ist. 3Abweichend von Absatz 6 Nummer 3 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist.
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind
1.
"Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
2.
"Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20074 , ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
2a.
"neu gegründete Unternehmen" Unternehmen, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird, und
3.
"Stromkostenintensität" das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht.
(7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich.
(8) 1Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird und die nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 in Betrieb genommen worden sind, wird von einer Begrenzung nach Absatz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen dieser Verordnung an die Herstellung von Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich des § 64a erfüllt werden. 2Wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden, werden der Stromverbrauch, die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung dieser Einrichtungen auch nicht bei der Ermittlung des Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität und der Bruttowertschöpfung nach den Absätzen 1, 2 und 5a berücksichtigt. 3Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. 4Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
Fußnote
(+++ § 64: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs 6, Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 64 Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 64 Abs. 2 u. 3 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. 103 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c u. Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 3 Satz 2 F. 21.7.2014 +++)
(+++ § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 6 F. ab 22.12.2014 +++)
(+++ § 64 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 F. ab 22.12.2014 +++)
(+++ § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 64 Abs. 6 Nr. 1 letzter Halbsatz: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 64 Abs. 6 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 2 Nr. 2 +++)
XXX(+++ § 64 ABS. 6 NR. 3: ZUR ANWENDUNG VGL. § 103 ABS. 1 NR. 4 U. ABS. 2 NR. 2 +++)XXX
§ 64a EEG 2021
§ 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
(1) 1Bei einem Unternehmen, das einer Branche mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zuzuordnen ist und bei dem die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. 2Die Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern es im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) 1Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, entsprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. 2Die EEG-Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. 3Die Höhe der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent beantragen hat. 4Die Begrenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.
(3) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benannten Nachweise nachzuweisen. 2Eine Begrenzung der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur, wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c geführt wird.
(4) 1Neu gegründete Unternehmen können abweichend von Absatz 3
1.
für das Jahr der Neugründung und das erste Jahr nach der Neugründung Prognosedaten übermitteln,
2.
für das zweite Jahr nach der Neugründung Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
3.
für das dritte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4.
für das vierte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
2Neu gegründete Unternehmen müssen abweichend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung erbringen. 3Für das Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. 4Für das erste und zweite Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 5Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile eines Unternehmens entsprechend anzuwenden, wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des selbständigen Unternehmensteils leistet. 2Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. 3§ 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Unbeschadet von Absatz 5 sind die Absätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unternehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt. 2Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. 3Abweichend von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff verbraucht. 4Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung stehen. 1(7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 64a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 64a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 65 EEG 2021
§ 65 Schienenbahnen
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug.
(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
(5) 1Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Im Sinne dieses Paragrafen ist
1.
"Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
2.
"Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
Fußnote
(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 66 u. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 5 Eingangssatz bis F. 2015-06-29 +++)
(+++ § 65 Abs. 7 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 KWKG 2016 +++)
§ 65a EEG 2021
§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
(1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug.
(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. 5Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.
(5) 1Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1.
"Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
2.
"Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3.
"Busse" Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
4.
"elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
5.
"Linienverkehr" Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
6.
"Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen" juristische Personen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
Fußnote
(+++ § 65a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 65b EEG 2021
§ 65b Landstromanlagen
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit
1.
die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
2.
die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
3.
im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.
(2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.
(4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1.
"Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,
2.
"Seeschiffe" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene betriebene Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
Fußnote
(+++ § 65a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 66 EEG 2021
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
(1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 oder § 65a einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(2) 1Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4, Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61g Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. 2Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis zum 30. September mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 3Anträge nach § 64a sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der Neugründung zu stellen.
(4) 1Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.
(5) 1Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. 2Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. 3Erfolgt während des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
Fußnote
(+++ § 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 u.
Abs. 5 Eingangssatz (bis F. 2015-06-29) u.
(+++ § 66 Abs. 5 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)
§ 67 EEG 2021
§ 67 Umwandlung von Unternehmen
(1) 1Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. 2Andernfalls ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unternehmen umgewandelt, so hat es dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. 2Die Pflicht des antragstellenden Unternehmens zur Zahlung der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. 3In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage mit dem Wirksamwerden der Umwandlung.
(4) 1Die Absätze 1 und 3 sind auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 67: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 Satz 3 +++)
§ 68 EEG 2021
§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
(1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64, 64a, 65, 65a oder § 65b nicht vorlagen.
(2) 1Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. 3Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fußnote
(+++ § 68: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 68: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 68: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 u. Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 68: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 5 Eingangssatz bis F. 2015-06-29 +++)
§ 69 EEG 2021
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
(1) 1Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. 2Sie müssen auf Verlangen erteilen:
1.
Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
2.
Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden,
3.
Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkosten des Unternehmens, soweit dies für die Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich ist,
4.
Auskunft über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
5.
weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 übermitteln. 3Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. 4Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.
Fußnote
(+++ § 69: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 3 +++)
§ 69a EEG 2021
§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung
1Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen.
Fußnote
(+++ § 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 69a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)