§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021
c)
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen: