§ 56 EEG 2021
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
1Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.
Fußnote
(+++ § 56: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)