§ 56 EEG 2021§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
1Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.
Fußnote