§ 39l EEG 2021
§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen
(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ § 39l: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39l: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)