§ 37d EEG 2021
§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments
1Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments,
1.
wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2.
soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt worden ist.
Fußnote
(+++ § 37d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37d: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)