1Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
1.
den nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.