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Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 355

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.
2Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
3Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.
4Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
5Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.
2Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
3Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren.
4Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.