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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 152e

Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde.
2Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere
1.
eine Darstellung der relevanten Szenarien, die sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehreren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und eine Kombination aus beiden Ereignissen berücksichtigt,
2.
eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwicklung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der Clearingmitglieder und deren Kunden,
3.
eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Zugangs von Clearingmitgliedern und deren Kunden zu den ihnen zugeordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von der zentralen Gegenpartei zu gewährenden transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie
4.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und deren Kunden auf eine andere zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.
(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.
(3) 1Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft.
2Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach
1.
wesentlichen Änderungen der Rechts- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder
2.
einer Änderung der Verpflichtungen des Mutterunternehmens oder eines sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder
3.
einer Änderung der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.