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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 152d

Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.
2Vor der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzuhören.
(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in § 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 insbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und die damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.