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§ 36i EEG 2021
§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
1
Abweichend von
§ 25 Absatz 1 Satz 3
beginnt der Zeitraum nach
§ 25 Absatz 1 Satz 1
spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach
§ 36e Absatz 2 oder Absatz 3
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Fußnote
(+++
§ 36i
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 36i
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 36i
: Zur Anwendung vgl.
§ 3 Satz 2
GemAV +++)
(+++
§ 36i
: Zur Anwendung ab 28.5.2020 vgl.
§ 100 Abs. 12
+++)
Verweis auf
§ 36i EEG 2021
von
§ 36j Absatz 3 Satz 1 EEG 2021