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§ 6a AnfG
§ 6a Gesicherte Darlehen
1
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
2
§ 39 Abs. 4 und 5
der Insolvenzordnung und
§ 6 Abs. 2
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 6a AnfG
von
§ 11 Absatz 3 Satz 1 AnfG