§ 28 Absatz 6 EEG 2021
(6) 1Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
die Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
2.
die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
3Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote entsprechen. 4Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)