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§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG
4.
vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG
5.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG
6.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.
Verweis auf
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG
von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 AnfG