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§ 26 Absatz 1 InsO
(1)
1
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
2
Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach
§ 4a
gestundet werden.
3
Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Verweis auf
§ 26 Abs. 1 InsO
von
§ 6 Absatz 1 Satz 2 AnfG