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§ 239 Absatz 1 BGB
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Verweis auf
§ 239 Absatz 1 BGB
von
§ 31 Absatz 4 Satz 4 EEG 2021