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§ 30 Absatz 1 Nummer 6 EEG 2021
6.
die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
Verweis auf
§ 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2021
von
§ 30 Absatz 3 Satz 3 EEG 2021