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§ 8 Absatz 2 AltZertG
(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten.
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 AltZertG
von
§ 14 Absatz 2a Satz 3 AltZertG