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§ 5 AltZertG
§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
1
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach
§ 1 Abs. 3
, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem
§ 1 Absatz 1, 1a
oder beiden Absätzen sowie dem
§ 2a
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des
§ 1 Absatz 2
entspricht.
Fußnote
(+++
§ 5
: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 6 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl.
§ 14 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 5 AltZertG
von
§ 14 Absatz 2 Satz 3 AltZertG