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§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 2 AltZertG