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§ 53 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
Fußnote
(+++
§ 53
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 53
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 53 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021