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§ 11 Absatz 5 Nummer 2 EEG 2021
2.
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
Verweis auf
§ 11 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2021
von
§ 11 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021