4.
für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf das Kündigungsrecht nach
§ 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abänderungsrecht nach
§ 19 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat; und