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§ 9 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021
(3)
1
Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
1.
sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
2.
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Verweis auf
§ 9 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021
von
§ 10b Absatz 2 Satz 3 EEG 2021