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§ 20 Absatz 7 Satz 2 AktG
2
Dies gilt nicht für Ansprüche nach
§ 58 Abs. 4 und § 271
, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
Verweis auf
§ 20 Abs. 7 Satz 2 AktG
von
§ 21 Absatz 4 Satz 2 AktG