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§ 14 Absatz 6 AltZertG
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Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11 bis 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden.
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Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des
§ 6 Satz 1
folgenden Kalendermonats anzuwenden.
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§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c
gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.
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Verweis auf
§ 14 Abs. 6 AltZertG
von
§ 7d Satz 6 AltZertG