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§ 24 Absatz 2 DerivateV
(2)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des
§ 284 Absatz 2
des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach
§ 23 Absatz 1
unberücksichtigt lassen:
1.
Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Investmentvermögens dienen, und
2.
die Vermögensgegenstände, denen die Credit Default Swaps nach Nummer 1 direkt zugeordnet sind.
2
Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstandes ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 DerivateV
von
§ 40 Absatz 2 Satz 1 DerivateV