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§ 23 DerivateV
§ 23 Grundsatz
(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den
§§ 206 und 207
des Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß
§ 196
des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, einzubeziehen.
(2) Bei Pensionsgeschäften sind alle Vermögensgegenstände, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, in die Ausstellergrenzen einzubeziehen.
Verweis auf
§ 23 DerivateV
von
§ 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 DerivateV