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§ 214 KAGB
§ 214 Risikomischung, Arten
Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den
§§ 218 und 219
, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den
§§ 220 bis 224
, als Dach-Hedgefonds gemäß den
§§ 225 bis 229
oder als Immobilien-Sondervermögen gemäß den
§§ 230 bis 260
aufgelegt werden.
Verweis auf
§ 214 KAGB
von
§ 38 Absatz 1 Satz 2 DerivateV