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§ 2 Absatz 3 DerivateV
(3) Besitzt ein Vertragspartner eines derivativen Geschäftes einen Ermessensspielraum bei der Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens oder bei der Zusammensetzung oder Verwaltung der Basiswerte oder des Basiswertes des Derivates, so gilt das Geschäft als Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung und muss den Anforderungen des
§ 36
des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 DerivateV
von
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 DerivateV