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§ 284 Absatz 2 KAGB
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den
§§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260
abweichen, wenn
1.
die Anleger zustimmen;
2.
für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden:
a)
Wertpapiere,
b)
Geldmarktinstrumente,
c)
Derivate,
d)
Bankguthaben,
e)
Immobilien,
f)
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
g)
Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen,
h)
Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
i)
Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann;
3.
§ 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1
, die
§§ 240 und 260 Absatz 3
mit der Maßgabe, dass die Belastung nach
§ 260 Absatz 3 Satz 1
insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben und
4.
die Anlagegrenze nach
§ 221 Absatz 4
hinsichtlich der in
§ 198 Satz 1 Nummer 1
genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.
Verweis auf
§ 284 Absatz 2 KAGB
von
§ 26 Absatz 4 Satz 2 DerivateV