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§ 221 Absatz 7 KAGB
(7)
1
Abweichend von
§ 200
darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit übertragen.
2
Ist für die Rückerstattung eines Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein.
3
Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigen.
4
Abweichend von
§ 203
müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar sein.
Verweis auf
§ 221 Absatz 7 KAGB
von
§ 26 Absatz 4 Satz 1 DerivateV