§ 16 Absatz 3 DerivateV
(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der absoluten Werte
1.
der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 19 einbezogen wurden,
2.
der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 19 resultieren, und
3.
der Anrechnungsbeträge aus der Wiederanlage von Sicherheiten nach § 21.