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§ 19 Absatz 2 DerivateV
(2)
1
Für Investmentvermögen, die überwiegend in Derivate investiert sind, die sich auf Zinssätze beziehen (Zinsderivate), kann zum Zweck der Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in
§ 20
beschriebenen Methode berücksichtigt werden.
2
Die Methode nach
§ 20
darf nicht angewendet werden, wenn die Anwendung zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des Investmentvermögens und zu überhöhtem Leverage führt und wenn wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben.
Verweis auf
§ 19 Absatz 2 DerivateV
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 DerivateV