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§ 16 Absatz 3 DerivateV
(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der absoluten Werte
1.
der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach
§ 19
einbezogen wurden,
2.
der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach
§ 19
resultieren, und
3.
der Anrechnungsbeträge aus der Wiederanlage von Sicherheiten nach
§ 21
.
Verweis auf
§ 16 Absatz 3 DerivateV
von
§ 19 Absatz 1 Satz 4 DerivateV