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§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG
von
§ 7b Absatz 1 Satz 4 AltZertG