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§ 7 Absatz 1 DerivateV
(1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.
§ 7 Absatz 2 DerivateV
(2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens übersteigen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2 DerivateV
von
§ 6 Satz 3 DerivateV