Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 197 Absatz 2 KAGB
(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inländischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.
Verweis auf
§ 197 Absatz 2 KAGB
von
§ 6 Satz 2 DerivateV